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Gesetzliche Rentenversicherung nicht ausreichend

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Die Gesetzliche Rentenversicherung dient nicht nur der finanziellen Absicherung im Alter, sondern auch der Versorgung von Hinterbliebenen. Die folgenden Fragen und Antworten erläutern, wer in welcher Höhe Leistungen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung erwarten kann und welche Voraussetzungen daran geknüpft sind.

Die Beispiele verdeutlichen: Die gesetzliche Hinterbliebenenversorgung ist meist unzureichend und eine zusätzliche Absicherung – beispielsweise durch eine Risikolebensversicherung – oft unerlässlich.

Angehörige von Verstorbenen können aus der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente beziehen.
Wer hat Anspruch darauf? Was sind die Voraussetzungen?

Einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben grundsätzlich Ehepartner und Partner eingetragener Lebensgemeinschaften sowie deren waisenrentenberechtigte Kinder. An die Zahlung einer Rente sind allerdings verschiedene Voraussetzungen geknüpft.

  • Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente besteht nur, wenn der Verstorbene in der Gesetzlichen Rentenversicherung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.
  • Die Ehe beziehungsweise die rechtlich eingetragene Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Partner muss mindestens ein Jahr bestanden haben, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.

Vor allem die Hinterbliebenen von jungen Verstorbenen können daher häufig nicht auf Leistungen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung hoffen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt:
Welche gesetzlichen Leistungen können Angehörige erwarten?

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Welche Leistungen die Gesetzliche Rentenversicherung erbringt, bestimmen zunächst einmal die Lebensumstände der Hinterbliebenen. Ist das 45. Lebensjahr vollendet, wird ein waisenrentenberechtigtes oder behindertes Kind erzogen oder kann die eigene Erwerbsminderung nachgewiesen werden, dann besteht Anspruch auf die große Witwenrente. Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, dann ist die kleine Witwenrente vorgesehen.

In Zahlen ausgedrückt sind dies bei der großen Witwenrente 55 Prozent der Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen. Wurde die Ehe oder Lebensgemeinschaft vor dem 1. Januar 2002 geschlossen oder ist mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1961 geboren, gilt noch der alte Satz von 60 Prozent. Deutlich weniger erhalten die Empfänger der kleinen Witwenrente. Hier sind lediglich 25 Prozent der Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen vorgesehen und die Leistung ist auch auf nur zwei Jahre befristet. Vor allem junge, noch kinderlose Paare haben hier das Nachsehen.
 
Außerdem wird eigenes Einkommen des überlebenden Partners mit 40 Prozent auf die Rente angerechnet, wenn ein Freibetrag überschritten wird. Die Anrechnung von Einkommen kann dazu führen, dass die Witwenrente beziehungsweise Witwerrente teilweise gekürzt, in Extremfällen, also bei höherem Einkommen, aber auch gar nicht mehr gezahlt wird.

Wenn Kinder einen oder beide Elternteile verlieren, wird die finanzielle Absicherung von Erziehung, Schule und Ausbildung wichtig. Reichen die gesetzlichen Leistungen hierfür aus?

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Erziehung und Ausbildung von Kindern sind natürlich auch mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden. Bei einer durchschnittlichen Halbwaisenrente von 146 Euro monatlich im Jahr 20081 kann von einer ausreichenden Versorgung nicht die Rede sein. Die Höhe der Rente richtet sich auch hier nach der Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen. Halbwaisen erhalten 10 Prozent der Erwerbsminderungsrente, Vollwaisen werden 20 Prozent ausgezahlt.

Eine Hinterbliebenenrente wird bestenfalls mit 60 Prozent der Erwerbsminderungsrente veranschlagt. Stellt die Gesetzliche Rentenversicherung denn angesichts der oben genannten Beträge überhaupt einen ausreichenden Risikoschutz dar?

Nein, die Gesetzliche Rentenversicherung alleine kann in der Regel nur eine Grundversorgung der Angehörigen gewährleisten. Deutlich wird dies, wenn man das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers von rund 3.100 Euro2 den durchschnittlichen Witwen- und Witwerrenten von monatlich 491 Euro im Jahr 20081 gegenüberstellt. Daraus ergibt sich für viele Familien eine erhebliche Deckungslücke. Eine international angelegte Marktanalyse einer Schweizer Rückversicherung kam für Deutschland auf ein Defizit von durchschnittlich 144.000 Dollar3. Diese Beträge machen deutlich, dass die Gesetzliche Rentenversicherung gerade bei der Versorgung von jungen Familien die entstandene Einkommenslücke nicht füllen kann.

Wie können Familien diesen finanziellen Ausfällen entgegenwirken?

Gesetzliche Absicherung der Hinterbliebenen unzureichend: Risikoschutz für Familien unverzichtbar

Die Gesetzliche Rentenversicherung kann lediglich die Basis eines guten Risikoschutzes für die Familie bilden. Das Hauptaugenmerk sollten Familien aber auf eine private Risikolebensversicherung legen, die mit einer ausreichend hohen Versicherungssumme finanzielle Lücken abdeckt. Sie sollten dabei so kalkulieren, dass im Ernstfall für Partner und Kinder gesorgt ist und auch finanzielle Verbindlichkeiten – beispielsweise aus der Finanzierung einer Immobilie – abgesichert sind.

Einige Hinweise zur Ermittlung der Versicherungshöhe der Todesfallabsicherung sowie Beispiele, die mögliche Zahlungsströme bei Anlage der Versicherungsleistung aus einer Risikolebensversicherung verdeutlichen sollen, haben wir auf der Seite Bedarf ermitteln zusammengestellt.

Hinweise und Quellenangaben

Bei den Ausführungen handelt es sich lediglich um allgemeine Angaben, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir keine Haftung übernehmen. Weitere Informationen zum Thema Hinterbliebenenrente sind über die Deutsche Rentenversicherung Bund unter  www.deutsche-rentenversicherung-bund.de erhältlich. Stand: 05/2010
 
1 Deutsche Rentenversicherung Bund (www.deutsche-rentenversicherung-bund.de)
2 Durchschnittlicher Bruttoarbeitsverdienst eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers in Deutschland: 2008 = 3.103 EUR; 2009 = 3.141 EUR (Quelle: Statistisches Bundesamt, www.destatis.de)
3 Swiss Re, Sigma Studie Nr. 4/2004, Mai 2004 (www.swissre.com/sigma/)

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