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Risikolebensversicherung: Steuertipp
Risikolebensversicherung
Eine Risikolebensversicherung sichert in erster Linie Partner und Familie ab. Doch eine geschickte Vertragsgestaltung kann auch Erbschaftsteuer vermeiden. Unser Steuertipp zur Risikolebensversicherung.
Versicherungsnehmer profitieren bereits während der Vertragslaufzeit von steuerlichen Vorteilen: Die Beiträge zur Risikolebensversicherung werden als Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgabenhöchstbeträge anerkannt und können das zu versteuernde Einkommen mindern.
Im Fall des Todes der versicherten Person werden die Erben durch die steuerlichen Vorteile der Risikolebensversicherung entlastet: Die Leistungen aus der Lebensversicherung sind von Einkommensteuer befreit. Auch bei der Erbschaftsteuer bietet die Risikolebensversicherung Steuervorteile - wenn Sie auf die richtige Vertragsgestaltung achten!
Steuertipp: Erbschaftsteuerbefreiung durch ''Über Kreuz''-Verträge
Üblicherweise wird der Versicherungsnehmer sein Leben versichern sowie die Beiträge zahlen und seinen Partner als Bezugsberechtigten im Todesfall einsetzen. So bedarfsgerecht diese Konstruktion erscheinen mag, sie ist erbschaftsteuerlich nicht optimal.
Denn die Leistungen aus der Versicherung sind nur dann von der Erbschaftssteuer befreit, wenn Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter identisch sind, der Begünstigte also im Versicherungsfall quasi ''seine eigene'' Versicherungsleistung erhält. Daher sollten sich beide Partner ''über Kreuz'' absichern (siehe Grafik).
Risikolebensversicherung "über Kreuz": Ein Beispiel
Ein Paar will eine für beide Partner adäquate Todesfallabsicherung einrichten und schließt daher zwei separate Verträge auf jeweils ein Leben. Das Paar ist nicht verheiratet.
- Im ersten Vertrag wird das Leben des Mannes versichert. Er wird im Antragsformular zur Risikolebensversicherung als versicherte Person eingesetzt. Versicherungsnehmerin, Beitragszahlerin und Bezugsberechtigte im Todesfall ist die Partnerin.
- Die zweite Risikolebensversicherung wird umgekehrt („über Kreuz“) abgeschlossen. Hier ist der Mann Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Begünstigter im Todesfall. Seine Partnerin ist versicherte Person.
Die Versicherungsleistung einer Risikolebensversicherung ist einkommensteuerfrei, aber unter Umständen erbschaftsteuerpflichtig. An den Versicherungsnehmer und Beitragszahler wird die Versicherungsleistung erbschaftsteuerfrei ausgezahlt. Für Ehepartner, Kinder und behördlich eingetragene Lebenspartner gelten zwar hohe Freibeträge. Sind größere Vermögen vorhanden, reichen die gesetzlichen Freibeträge aber unter Umständen nicht aus, um alle Vermögenswerte steuerfrei zu übertragen.
Risikolebensversicherung: Bedarf ermitteln
Bei unverheirateten Paaren ist die Situation besonders ungünstig. Hier können nur EUR 20.000 erbschaftsteuerfrei übertragen werden. Bei ungünstiger Vertragsgestaltung kann die Leistung aus einer Risikolebensversicherung schnell durch eine erhebliche Steuerbelastung geschmälert werden. Beachten Sie hingegen unseren Steuertipp zur Risikolebensversicherung, kann der überlebende Partner gänzlich steuerfrei über die Versicherungsleistung verfügen.
Hinweis
Die vorstehenden Angaben gelten nur insoweit, als deutsches Steuerrecht Anwendung findet. Bei den Ausführungen handelt es sich lediglich um allgemeine Angaben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Gesetz und/oder seine Auslegung zukünftig ändert oder dass die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung eine von den obigen Angaben abweichende Auffassung vertreten wird. Auskünfte über die steuerliche Behandlung von Beiträgen und Versicherungsleistungen dürfen Ihnen außer den zuständigen Behörden nur zur Rechtsberatung oder Steuerberatung befugte Personen (z. B. Rechtsanwälte oder Steuerberater) erteilen. Wir sind nicht befugt, Sie steuerlich zu beraten. Wir raten Ihnen, zur Beurteilung der steuerlichen Folgen in Ihrem Einzelfall Ihren Steuerberater anzusprechen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen sowie für Angaben zu steuerlichen Fragen übernehmen wir keine Haftung. Stand: 06.2010
